Die Bauleitplanung ist nach § 1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufgabe der Gemeinde.
In der Bauleitplanung wird der Rahmen bestimmt für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke.
Meistens für ganze Bezirke wird festgelegt, wo zum Beispiel Grundstücke als reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbe- oder Industriegebiete oder auch als Freiflächen u. a.
genutzt werden dürfen.
Die Hauptziele der Bauleitplanung sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die Planung muss so konzipiert werden, dass vorhandene Konflikte möglichst gelöst werden und keine neuen Konflikte ausgelöst werden.
Die Bauleitplanung erfolgt in zwei Stufen: Dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan (BP).
Nach der Aufstellung der Pläne durch die Verwaltung müssen zuständig Ämter und Behörden Stellungnahmen abgeben. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit muß gewährleistet sein.
Zuerst wird der Flächennutzungsplan aufgestellt als eher grobmaschige Darstellung. Dieser vorbereitende Plan ist noch nicht rechtsverbindlich, sondern nur Handlungsanleitung innerhalb der Verwaltung.
In der zweiten Stufe wird der Bebauungsplan aufgestellt. Hier werden grundstücksscharfe Regelungen für die rechtssverbindliche Nutzung der Grundstücke formuliert. Bebauungspläne werden deshalb oft als "verbindliche Bauleitpläne" genannt.
Das Stadtparlament muss nach vorherigen Anhörungen und Änderungen dann beide Pläne beschließen.
Eine Bauleitplanung wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses dagegen geklagt wird. Die Klage ist nur zulässig beim
übergeordneten Verwaltungsgericht.
Klagen darf nur jemand, der ein berechtigtes Interesse hat, zum Beispiel der oder die Anlieger.
Dann ist für viele Jahrzehnte ein verbindlicher Planungsrahmen gesetzt.
(vgl. zu diesem Abschnitt "Was ist Bauleitplanung " den gleichnamigen siebenseitigen Artikel der Stadtplanung des Bezirksamts Spandau)
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